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Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung: Piramax EC (Parallelimport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 17.12.2024)
Produktkategorie: | Ausl. Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
Herbizid
|
Certis Belchim B.V.
|
I-6060 |
Packungsbeilagenummer: | Herkunftsland: | Ausl. Zulassungsnummer: |
7114 | Italien | 015062 |
Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
Wirkstoff:
Pyraflufen-ethyl
|
2.57 %
26.5 g/l |
EC Emulsionskonzentrat |
A | Kultur | Schaderreger/Wirkung | Dosierungshinweise | Auflagen |
---|---|---|---|---|
O |
Kernobst Steinobst |
Abbrennen von Stockausschlägen
|
Konzentration: 0.2
% Anwendung: Ab 3. Standjahr. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 |
W |
Reben |
Abbrennen von Stockausschlägen
|
Konzentration: 0.2
% Anwendung: Ab 3. Standjahr. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 |
F |
Kartoffeln |
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter) |
Aufwandmenge: 0.4
l/ha Anwendung: Nach dem Auflaufen der Unkräuter. Vor- und Nachauflauf, bis maximal 5% der Kartoffeln aufgelaufen sind. |
3, 5, 9, 10, 11 |
F |
Kartoffeln zur Pflanzgutproduktion |
Desikkation, Abbrennen
|
Aufwandmenge: 1
l/ha Anwendung: Bei geschlegelten Kartoffeln. |
2, 5, 6, 7, 12, 13 |
F |
Speise- und Futterkartoffeln |
Desikkation, Abbrennen
|
Aufwandmenge: 1.6
l/ha Anwendung: Bei ungeschlegelten Kartoffeln. |
2, 5, 6, 7, 12, 14 |
F |
Speise- und Futterkartoffeln |
Desikkation, Abbrennen
|
Aufwandmenge: 1
l/ha Anwendung: Bei geschlegelten Kartoffeln. |
2, 5, 6, 7, 12, 15 |
Auflagen und Bemerkungen:
- Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Tankmischung mit Netz- und Haftmittel gemäss den Angaben der Bewilligungsinhaberin.
- Keine Behandlung mit Hand- oder Rückenspritze.
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 3 Punkte reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 2 Punkte reduziert werden.
- Plus je 2 l/ha Zusatzöl, z.B. Mineralöl.
- Maximal 2 Behandlungen pro Kultur.
- Splitbehandlung (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge).
- Maximal 1 Behandlung pro Kultur.
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.