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Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung: Terminus (Parallelimport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 09.11.2024)
Produktkategorie: | Ausl. Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
Fungizid
|
Cheminova Deutschland GmbH & Co. KG
|
D-7331 |
Packungsbeilagenummer: | Herkunftsland: | Ausl. Zulassungsnummer: |
7952 | Deutschland | 006897-00 |
Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
Wirkstoff:
Fluazinam
|
39.1 %
500 g/l |
SC Suspensionskonzentrat |
A | Kultur | Schaderreger/Wirkung | Dosierungshinweise | Auflagen |
---|---|---|---|---|
W |
Reben |
Echter Mehltau der Rebe
Falscher Mehltau der Rebe Rotbrenner Schwarzfleckenkrankheit der Rebe Nebenwirkung: Graufäule (Botrytis cinerea) |
Konzentration: 0.1
% Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 |
G |
Zwiebeln |
Alternaria-Purpurfleckenkrankheit
Falscher Mehltau der Zwiebel Rost auf Zwiebel-Arten Samtfleckenkrankheit der Zwiebelgewächse Teilwirkung: Graufäule (Botrytis cinerea) |
Aufwandmenge: 0.5
l/ha Wartefrist: 7 Tage |
3, 9, 10, 11, 12 |
F |
Kartoffeln |
Alternaria-Dürrfleckenkrankheit
Kraut- und Knollenfäule |
Aufwandmenge: 0.4
l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) |
10, 11, 12, 13, 14, 15 |
Z |
Blumenkulturen und Grünpflanzen |
Graufäule (Botrytis cinerea)
|
Konzentration: 0.04
% |
2, 3, 8, 11, 16, 17 |
Auflagen und Bemerkungen:
- Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.
- Keine Behandlung mit Hand- oder Rückenspritze.
- Keine Behandlung von Tafeltrauben.
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Visier + Kopfbedeckung tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
- Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium BBCH 61-69 (I) und eine Referenzbrühmenge von 1'200 l/ha (Berechnungsgrundlage). Die Brühemenge muss an das Entwicklungsstadium der Kultur angepasst werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 3 Punkte reduziert werden.
- Maximal 3 Behandlungen im Abstand von 7-10 Tagen.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 4 Punkte reduziert werden.
- Behandlungen im Abstand von 7-10 Tagen.
- Erste Behandlung bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.
- Bei Frühkartoffeln 1 Woche Wartefrist.
- Maximal 3 Behandlungen pro Kultur.
- Nur für Topf- und Containerpflanzen.
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.