zur Druckversion
Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung: Landmaster Supreme 480 TF (Parallelimport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 05.10.2024)
Produktkategorie: | Ausl. Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
Herbizid
|
Albaugh UK Limited
|
D-6622 |
Packungsbeilagenummer: | Herkunftsland: | Ausl. Zulassungsnummer: |
7894 | Deutschland | 006923-61 |
Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
Wirkstoff:
Glyphosat
|
35.74 %
480 g/l [als 43.78% Glyphosat-Kalium (588 g/l)] |
SL Wasserlösliches Konzentrat |
Auflagen und Bemerkungen:
- Der Anwender ist eingehend über die Gefahr von Schäden zu informieren. Auf Verhütungsmöglichkeiten ist hinzuweisen.
- Angabe der Konzentration der Spritzbrühe bei Behandlung von Unkrautnestern/Einzelpflanzen in Abhängigkeit der Unkrautart.
- Behandlung spätestens bis Ende August. Es dürfen keine grünen Pflanzenteile und keine Reben mit niederen Schnittsystemen (Gobelets und tiefe Cordons usw.) behandelt werden.
- Keine Niederschläge während mindestens einer Stunde nach der Behandlung.
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.
- Notwendige Wartefrist bis zur nachfolgender Bodenbearbeitung oder Saat: 6 Stunden.
- Notwendige Wartefrist bis zur nachfolgender Bodenbearbeitung oder Saat: 4 Tage.
- Beweidung oder Schnitt (Grünfutter oder Konservierung) frühestens 3 Wochen nach der Behandlung. Ausnahme: Für nicht laktierende Tiere beträgt die Wartefrist 2 Wochen.
- Einzelpflanzenbehandlung.
- Gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Anhang 2.5): Nur Einzelpflanzenbehandlung anderweitig nicht bekämpfbarer Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen.
- Gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Anhang 2.5): Nur Einzelpflanzenbehandlung anderweitig nicht bekämpfbarer Problempflanzen auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen.
- Einzelpflanzenbehandlung gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV).
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.