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Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung: Pointer SX (Parallelimport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 05.10.2024)
Produktkategorie: | Ausl. Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
Herbizid
|
Cheminova Deutschland GmbH & Co. KG
|
D-6058 |
Packungsbeilagenummer: | Herkunftsland: | Ausl. Zulassungsnummer: |
9036 | Deutschland | 005890-00 |
Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
Wirkstoff:
Tribenuron
|
48.2 %
[als 50% Tribenuron-methyl] |
SG Wasserlösliches Granulat |
A | Kultur | Schaderreger/Wirkung | Dosierungshinweise | Auflagen |
---|---|---|---|---|
F |
Getreide |
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
|
Aufwandmenge: 30
g/ha Anwendung: Nachauflauf. Herbst. |
1, 2, 4, 6 |
F |
Getreide |
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
|
Aufwandmenge: 60
g/ha Anwendung: Frühjahr, Nachauflauf. |
1, 2, 5 |
F |
Getreide |
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
|
Aufwandmenge: 45
g/ha Anwendung: Nachauflauf. |
1, 3, 4 |
F |
Sonnenblume |
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
|
Aufwandmenge: 60
g/ha Anwendung: Nachauflauf. |
1, 5, 7, 8 |
F |
Sonnenblume |
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
|
Aufwandmenge: 60
g/ha Anwendung: Nachauflauf. |
1, 5, 8 |
Auflagen und Bemerkungen:
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille + Atemschutzmaske (P3) tragen.
- Behandlung von im Herbst gesäten Kulturen.
- Behandlung von im Frühling gesäten Kulturen.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Spe 1 - Zum Schutz von Grundwasser nur alle 3 Jahre auf derselben Parzelle im Herbst in Getreide anwenden.
- Splitbehandlung: 2 x 30g/ha im Abstand von 10 bis 14 Tagen.
- Behandlung nur bei Tribenuron-methyl resistenten Sonnenblumen-Sorten.
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.