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Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Signalwort:
Gefahrensymbole und -bezeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung: Mizuki
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 03.12.2024)
Produktkategorie: | Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
Herbizid
|
Stähler Suisse SA
|
W-7340-1 |
Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
Wirkstoff:
Pyraflufen-ethyl
Beistoffe, zusätzlich zu deklarieren: Alcohols, C9-11, ethoxylated Beistoffe, zusätzlich zu deklarieren: Isobutanol |
1.11 %
10.6 g/l |
EC Emulsionskonzentrat |
A | Kultur | Schaderreger/Wirkung | Dosierungshinweise | Auflagen |
---|---|---|---|---|
O |
Kernobst Steinobst |
Abbrennen von Stockausschlägen
|
Konzentration: 0.5
% Anwendung: Stadium 35-75 (BBCH). Ab 3. Standjahr. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 |
W |
Reben |
Abbrennen von Stockausschlägen
|
Konzentration: 0.5
% Anwendung: Ab 3. Standjahr. Stadium 19-75 (BBCH). |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 |
F |
Kartoffeln |
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter) |
Aufwandmenge: 1
l/ha Anwendung: Vor- und Nachauflauf, bis maximal 5% der Kartoffeln aufgelaufen sind. Stadium 00-09 (BBCH). Nach dem Auflaufen der Unkräuter. |
8, 9, 10, 11 |
F |
Kartoffeln zur Pflanzgutproduktion |
Desikkation, Abbrennen
|
Aufwandmenge: 2
l/ha Anwendung: Bei geschlegelten Kartoffeln. Stadium >50 (BBCH). |
2, 3, 4, 8, 12, 13 |
F |
Speise- und Futterkartoffeln |
Desikkation, Abbrennen
|
Aufwandmenge: 2
l/ha Anwendung: Stadium 91 (BBCH). Bei ungeschlegelten Kartoffeln. |
2, 3, 4, 8, 12, 13, 14 |
Auflagen und Bemerkungen:
- Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 3 Punkte reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Behandlungsintervall mindestens 21 Tage.
- Die getroffenen Stammteile müssen vollständig von der Rinde geschützt sein; es dürfen keine grünen Pflanzenteile getroffen werden - ausser die zu bekämpfenden Stockausschläge; Abdrift vermeiden.
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 2 Punkte reduziert werden.
- Maximal 2 Behandlungen pro Kultur.
- Behandlungsintervall mindestens 5 Tage.
- Splitbehandlungen möglich (gemäss den Angaben der Bewilligungsinhaberin).
Gefahrenkennzeichnungen:
- Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
- EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
- H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
- H318 Verursacht schwere Augenschäden.
- H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Signalwort:
- Gefahr
Gefahrensymbole und -bezeichnungen:
Kurzkennzeichnung | GHS05 | GHS07 | GHS09 |
Symbol | |||
Gefahrenbezeichnung | Ätzend | Vorsicht gefährlich | Gewässergefährdend |
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.