Handelsbezeichnung: Affirm (Parallelimport)

Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 03.04.2024)

Produktkategorie: Ausl. Bewilligungsinhaber: Eidg. Zulassungsnummer:
Insektizid
Syngenta Italia S.P.A.
I-5657
Packungsbeilagenummer: Herkunftsland: Ausl. Zulassungsnummer:
7808 Italien 13389
Stoff(e): Gehalt: Formulierungscode:
Wirkstoff: Emamectinbenzoat
0.95 %
SG Wasserlösliches Granulat
Anwendungen
A Kultur Schaderreger/Wirkung Dosierungshinweise Auflagen
O Aprikose
Pfirsich / Nektarine
Apfelwickler
Pfirsichmotte
Pfirsichwickler
Konzentration: 0.2 %
Aufwandmenge: 3.2 kg/ha
Wartefrist: 3 Woche(n)
Anwendung: Ab Beginn des Larvenschlüpfens.
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
O Kernobst
Apfelwickler
Kleiner Fruchtwickler
Schalenwickler
Konzentration: 0.2 %
Aufwandmenge: 3.2 kg/ha
Wartefrist: 3 Woche(n)
Anwendung: Ab Beginn des Larvenschlüpfens.
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
O Kernobst
Frostspanner
Schalenwickler
Konzentration: 0.2 %
Aufwandmenge: 3.2 kg/ha
Anwendung: Vor- oder Nachblüte (BBCH 57-59 oder 69-71).
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
O Walnuss
Apfelwickler
Konzentration: 0.2 %
Aufwandmenge: 3.2 kg/ha
Wartefrist: 3 Tage
Anwendung: Ab Beginn des Larvenschlüpfens.
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
O Zwetschge / Pflaume
Pflaumenwickler
Konzentration: 0.2 %
Aufwandmenge: 3.2 kg/ha
Wartefrist: 3 Woche(n)
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
G Blattkohle
Blumenkohle
Kopfkohle
Rosenkohl
Eulenraupen (blattfressend)
Kohlschabe
Weisslinge
Konzentration: 0.15 %
Aufwandmenge: 1.5 kg/ha
Wartefrist: 1 Woche(n)
4, 8, 9, 10
G Kürbisgewächse (Cucurbitaceae)
Eulenraupen (blattfressend)
Konzentration: 0.15 %
Aufwandmenge: 1.5 kg/ha
Wartefrist: 3 Tage
4, 8, 9, 10
G Tomaten
Tomatenminiermotte
Konzentration: 0.15 %
Aufwandmenge: 1.5 kg/ha
Wartefrist: 3 Tage
4, 8, 9, 10
F Eiweisserbse
Erbsenwickler
Eulenraupen (blattfressend)
Aufwandmenge: 1.5 kg/ha
Anwendung: Ab Befallsbeginn.
4, 8, 9, 10
Z Buchsbäume (Buxus)
Buchsbaum-Zünsler
Konzentration: 0.2 %
Anwendung: Ab Befallsbeginn.
4, 5, 8, 11


Auflagen und Bemerkungen:
  1. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10'000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.
  2. Nur in Obstanlagen gemäss Art. 22 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (SR 910.91, LBV).
  3. SPe 8 - Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen. Darf nur mit Driftreduktionsmassnahmen von mindestens 75% angewendet werden. In der Anlage sowie in einem Pufferstreifen von 3 m Breite rund um die Anlage sind blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung zu entfernen (am Vortag mähen/mulchen).
  4. SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung darf dieses oder irgendein anderes Pflanzenschutzmittel, welches Emamectinbenzoat enthält, nicht mehr als zwei Mal pro Parzelle und Jahr ausgebracht werden.
  5. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.
  6. Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
  7. SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
  8. SPe 8 - Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.
  9. SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
  10. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.
  11. SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.


Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..

Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
  • SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.


Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.