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Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung: Melody combi (Parallelimport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 17.12.2024)
Produktkategorie: | Ausl. Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
Fungizid
|
Bayer S.p.A.
|
I-5655 |
Packungsbeilagenummer: | Herkunftsland: | Ausl. Zulassungsnummer: |
7145 | Italien | 11402 |
Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
Wirkstoff:
Folpet
Wirkstoff: Iprovalicarb |
56.25 %
9 % |
WG Wasserdispergierbares Granulat |
A | Kultur | Schaderreger/Wirkung | Dosierungshinweise | Auflagen |
---|---|---|---|---|
W |
Reben |
Echter Mehltau der Rebe
Falscher Mehltau der Rebe Graufäule (Botrytis cinerea) Rotbrenner Schwarzfäule der Rebe Schwarzfleckenkrankheit der Rebe |
Konzentration: 0.15
% Aufwandmenge: 2.4 kg/ha Anwendung: Ab Blüte bis spätestens Mitte August. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 |
W |
Reben |
Falscher Mehltau der Rebe
Teilwirkung: Graufäule (Botrytis cinerea) Nebenwirkung: Rotbrenner |
Konzentration: 0.15
% Aufwandmenge: 2.4 kg/ha Anwendung: Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August. |
2, 3, 6, 7, 9, 10, 11, 12 |
W |
Reben |
Falscher Mehltau der Rebe
Teilwirkung: Graufäule (Botrytis cinerea) Nebenwirkung: Rotbrenner |
Konzentration: 0.15
% Aufwandmenge: 2.4 kg/ha Anwendung: Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August. |
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 |
Auflagen und Bemerkungen:
- In Tankmischung mit 0.025% Flint (W 5994).
- Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium BBCH 71-81 (J-M, Nachblüte) und eine Referenzbrühemenge von 1600 l/ha (Berechnungsgrundlage) oder auf ein Laubwandvolumen von 4500 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Laubwandvolumen anzupassen.
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 1 Punkt reduziert werden.
- SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 3 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus der Wirkstoffgruppe FRAC Nr. 40 (Carboxylic acid amides, CAA).
- Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Information, damit Dritte die Parzelle nicht betreten.
- Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen sind frühestens 48 Stunden nach Ausbringung möglich. Dabei sind Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) zu tragen.
- Luftapplikation.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 60 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten.
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.