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Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung: Bocage Xpert (Parallelimport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 03.12.2024)
Produktkategorie: | Ausl. Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
Herbizid
|
Bayer CropScience SA
|
F-6696 |
Packungsbeilagenummer: | Herkunftsland: | Ausl. Zulassungsnummer: |
8264 | Frankreich | 2140199 |
Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
Wirkstoff:
Amidosulfuron
Wirkstoff: Mesosulfuron-methyl Wirkstoff: Iodosulfuron-methyl-Natrium |
5 %
3 % 1 % |
WG Wasserdispergierbares Granulat |
A | Kultur | Schaderreger/Wirkung | Dosierungshinweise | Auflagen |
---|---|---|---|---|
F |
Hartweizen Triticale Weichweizen |
Dicotyledonen (Unkräuter)
Monocotyledonen (Ungräser) |
Aufwandmenge: 0.3
- 0.4
kg/ha Anwendung: Stadium 20-32 (BBCH). Im Frühjahr. |
1, 2, 3, 4 |
F |
Roggen Triticale Weizen |
Dicotyledonen (Unkräuter)
Monocotyledonen (Ungräser) |
Aufwandmenge: 0.2
kg/ha Anwendung: Im Frühjahr. Stadium 20-32 (BBCH). |
1, 2, 3, 5 |
Auflagen und Bemerkungen:
- Tankmischung mit Netz- und Haftmittel gemäss den Angaben der Bewilligungsinhaberin.
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 1 Punkt reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.