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Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung: Hussar Pro (Parallelimport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 17.12.2024)
Produktkategorie: | Ausl. Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
Herbizid
|
Bayer SAS
|
F-6491 |
Packungsbeilagenummer: | Herkunftsland: | Ausl. Zulassungsnummer: |
7697 | Frankreich | 2100235 |
Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
Wirkstoff:
Fenoxaprop-P-ethyl
Wirkstoff: Iodosulfuron-methyl-Natrium |
6.3 %
64 g/l 0.79 % 8 g/l |
EC Emulsionskonzentrat |
A | Kultur | Schaderreger/Wirkung | Dosierungshinweise | Auflagen |
---|---|---|---|---|
F |
Gerste Weizen |
Dicotyledonen (Unkräuter)
Monocotyledonen (Ungräser) |
Aufwandmenge: 1
l/ha Anwendung: Frühjahr, Nachauflauf. |
1, 2, 3, 4, 5, 6 |
F |
Grasbestände zur Saatgutproduktion |
Dicotyledonen (Unkräuter)
Monocotyledonen (Ungräser) |
Aufwandmenge: 1
l/ha |
2, 4, 5, 6 |
F |
Korn (Dinkel) Roggen Triticale Weizen |
Dicotyledonen (Unkräuter)
Monocotyledonen (Ungräser) |
Aufwandmenge: 1.25
l/ha Anwendung: Frühjahr, Nachauflauf. |
1, 2, 5, 6, 7, 8 |
Auflagen und Bemerkungen:
- Maximal 1 Behandlung pro Kultur.
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen.
- Behandlung von im Frühling gesäten Kulturen.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.
- Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 3 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Behandlung von im Herbst gesäten Kulturen.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.