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Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung: Karachi (Parallelimport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 03.12.2025)
| Produktkategorie: | Ausl. Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
|
Herbizid
|
HMWC SARL
|
F-6438 |
| Packungsbeilagenummer: | Herkunftsland: | Ausl. Zulassungsnummer: |
| 6922 | Frankreich | 2150050 |
| Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
|
Wirkstoff:
Flazasulfuron
|
25 %
|
WG Wasserdispergierbares Granulat |
| A | Kultur | Schaderreger/Wirkung | Dosierungshinweise | Auflagen |
|---|---|---|---|---|
| Z |
Weihnachtsbäume |
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter) Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser) |
Aufwandmenge:
0.2
kg/ha |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 |
| B |
Heidelbeere |
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter) Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser) Schachtelhalme (Equisetaceae) |
Aufwandmenge:
0.2
kg/ha |
1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 |
| W |
Reben |
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser) |
Aufwandmenge:
0.08
-
0.2
kg/ha Anwendung: Während der Vegetationsperiode. |
1, 2, 3, 5, 7, 8, 10 |
| W |
Reben |
Schachtelhalme (Equisetaceae)
|
Aufwandmenge:
0.2
kg/ha Anwendung: Juli, August. |
1, 2, 3, 5, 7, 8, 10 |
Auflagen und Bemerkungen:
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 2 Punkte reduziert werden.
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.
- Ausbringen der Spritzbrühe mit Hand- oder Rückenspritze: Schutzanzug tragen.
- Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 3 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Vor dem Austrieb ist eine Behandlung direkt auf die Kultur möglich. Nach dem Austrieb nur zwischen den Reihen behandeln.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Mit Netzmittelzusatz gemäss Firmenangaben.
- Nacherntebehandlung.
- Ab 4. Standjahr.
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.