Handelsbezeichnung: Folpan 80 WDG (Parallelimport)

Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 03.12.2024)

Produktkategorie: Ausl. Bewilligungsinhaber: Eidg. Zulassungsnummer:
Fungizid
Adama France SAS
F-2058
Packungsbeilagenummer: Herkunftsland: Ausl. Zulassungsnummer:
8339 Frankreich 9300143
Stoff(e): Gehalt: Formulierungscode:
Wirkstoff: Folpet
80 %
WG Wasserdispergierbares Granulat
Anwendungen
A Kultur Schaderreger/Wirkung Dosierungshinweise Auflagen
O Apfel
Teilwirkung:
Kelchfäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.125 %
Aufwandmenge: 2 kg/ha
Anwendung: Während der Blüte.
1, 2, 3, 4, 5, 6
O Apfel
Lagerschorf des Apfels
Lentizellenfäulnis des Apfels
Schorf des Kernobstes
Konzentration: 0.125 %
Aufwandmenge: 2 kg/ha
Wartefrist: 3 Woche(n)
1, 2, 4, 5, 6
O Steinobst
Bitterfäule der Kirsche
Schrotschuss
Sprühfleckenkrankheit der Kirsche
Konzentration: 0.125 %
Aufwandmenge: 2 kg/ha
Wartefrist: 3 Woche(n)
1, 2, 4, 5, 6
W Reben
Falscher Mehltau der Rebe
Teilwirkung:
Graufäule (Botrytis cinerea)
Nebenwirkung:
Rotbrenner
Konzentration: 0.125 %
Aufwandmenge: 2 kg/ha
Anwendung: Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August.
2, 5, 6, 7, 8, 9
W Reben
Schwarzfleckenkrankheit der Rebe
Konzentration: 0.15 %
Aufwandmenge: 1.2 kg/ha
Anwendung: Stadium BBCH 07-10 (C-D).
2, 5, 6, 9, 10
W Reben
Weissfäule der Rebe
Konzentration: 0.15 %
Aufwandmenge: 2.4 kg/ha
2, 5, 6, 8, 9, 11
F Hopfen
Falscher Mehltau des Hopfens
Konzentration: 0.25 %
Aufwandmenge: 2.25 - 5 kg/ha
Wartefrist: 2 Woche(n)
2, 5, 6, 12, 13
Z Bäume und Sträucher (ausserhalb Forst)
Blumenkulturen und Grünpflanzen
Rosen
Krankheiten durch pathogene Bodenpilze
Aufwandmenge: 150 - 300 g/m³
Anwendung: Vorbeugend.
14, 15


Auflagen und Bemerkungen:
  1. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10'000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.
  2. Spritzen.
  3. 1-2 Behandlungen.
  4. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.
  5. Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.
  6. Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
  7. Auch für die Luftapplikation.
  8. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium BBCH 71-81 (J-M, Nachblüte) und eine Referenzbrühemenge von 1600 l/ha (Berechnungsgrundlage) oder auf ein Laubwandvolumen von 4500 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Laubwandvolumen anzupassen.
  9. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift und einer allfälligen Abschwemmung ist eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einzuhalten.
  10. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium BBCH 07-10 (C-D) und eine Referenzbrühmenge von 800 l/ha (Berechnungsgrundlage).
  11. Unmittelbar nach Hagelschlag, bis spätestens Mitte August.
  12. Maximal 5 Behandlungen pro Jahr.
  13. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.
  14. Giessen.
  15. Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen.


Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..

Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
  • SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.


Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.