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Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung: Vastimo (Parallelimport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 07.05.2026)
| Produktkategorie: | Ausl. Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
|
Fungizid
|
BASF SE
|
D-7504 |
| Packungsbeilagenummer: | Herkunftsland: | Ausl. Zulassungsnummer: |
| 8723 | Deutschland | 007969-60 |
| Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
|
Wirkstoff:
Fluxapyroxad
Wirkstoff: Metconazole |
6.06 %
62.5 g/l 4.37 % 45 g/l |
EC Emulsionskonzentrat |
| A | Kultur | Schaderreger/Wirkung | Dosierungshinweise | Auflagen |
|---|---|---|---|---|
| F |
Gerste |
Netzfleckenkrankheit der Gerste
Sprenkelnekrosen (PLS+RCC) |
Aufwandmenge:
2
l/ha Anwendung: Stadium 31-51 (BBCH). |
1, 2, 3, 4 |
| F |
Triticale Weizen |
Braunrost
Septoria-Blattdürre (S. tritici oder S. nodorum) |
Aufwandmenge:
2
l/ha Anwendung: Stadium 37-61 (BBCH). |
1, 2, 3, 4 |
| F |
Triticale |
Echter Mehltau des Getreides
|
Aufwandmenge:
2
l/ha Anwendung: Stadium 31-61 (BBCH). |
1, 2, 3, 4 |
| F |
Weizen |
Gelbrost
|
Aufwandmenge:
2
l/ha Anwendung: Stadium 31-61 (BBCH). |
1, 2, 3, 4 |
| F |
Weizen |
Halmbruchkrankheit des Getreides
|
Aufwandmenge:
2
l/ha Anwendung: Stadium 30-32 (BBCH). |
1, 2, 3, 4 |
Auflagen und Bemerkungen:
- SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 1 Behandlung pro Kultur mit Produkten aus der Wirkstoffgruppe FRAC Nr.07 (succinate dehydrogenase inhibitors, SDHI).
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Visier + Kopfbedeckung tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 1 Punkt reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.