Handelsbezeichnung: Pyrimethanil 400 (Parallelimport)

Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 03.04.2024)

Produktkategorie: Ausl. Bewilligungsinhaber: Eidg. Zulassungsnummer:
Fungizid
Bernbeck LLP
D-6223
Packungsbeilagenummer: Herkunftsland: Ausl. Zulassungsnummer:
9297 Deutschland 006922-00/009
Stoff(e): Gehalt: Formulierungscode:
Wirkstoff: Pyrimethanil
36.9 % 400 g/l
SC Suspensionskonzentrat
Anwendungen
A Kultur Schaderreger/Wirkung Dosierungshinweise Auflagen
B Brombeere
Graufäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.25 %
Aufwandmenge: 2.5 l/ha
Wartefrist: 2 Woche(n)
1, 2, 3, 4
B Erdbeere
Graufäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.25 %
Aufwandmenge: 2.5 l/ha
Wartefrist: 2 Woche(n)
5, 6, 7
B Himbeere
Graufäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.25 %
Aufwandmenge: 2.5 l/ha
Wartefrist: 2 Woche(n)
1, 2, 4, 8
O Kernobst
Blüten- und Zweigdürre
Kelchfäule (Botrytis cinerea)
Schorf des Kernobstes
Konzentration: 0.075 %
Aufwandmenge: 1.2 l/ha
Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen.
2, 9, 10, 11, 12, 13
O Kernobst
Schorf des Kernobstes
Konzentration: 0.05 %
Aufwandmenge: 0.8 l/ha
Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen.
2, 9, 10, 11, 12, 13
W Reben
Graufäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.2 %
Aufwandmenge: 2.4 l/ha
1, 2, 4, 14, 15, 16
G Gewächshaus: Aubergine
Gewächshaus: Gemüsepaprika
Gewächshaus: Tomaten
Graufäule (Botrytis cinerea)
Sclerotinia-Fäule
Konzentration: 0.125 %
Wartefrist: 3 Tage
7, 17, 18
G Bohnen
Graufäule (Botrytis cinerea)
Sclerotinia-Fäule
Konzentration: 0.2 %
Aufwandmenge: 2 l/ha
Wartefrist: 2 Woche(n)
Anwendung: Blühbeginn und Vollblüte.
7, 19
G Gewächshaus: Gurken
Graufäule (Botrytis cinerea)
Sclerotinia-Fäule
Konzentration: 0.125 %
Aufwandmenge: 1.25 l/ha
Wartefrist: 3 Tage
7, 17, 18
G Knoblauch
Schalotten
Zwiebeln
Botrytis spp.
Aufwandmenge: 2 l/ha
Wartefrist: 3 Woche(n)
7, 17
G Salate (Asteraceae)
Graufäule (Botrytis cinerea)
Sclerotinia-Fäule
Aufwandmenge: 2 l/ha
7, 17, 20
Z Bäume und Sträucher (ausserhalb Forst)
Graufäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.125 %
1, 4, 21, 22
Z Blumenkulturen und Grünpflanzen
Rosen
Graufäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.125 %
2, 4, 5


Auflagen und Bemerkungen:
  1. Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.
  2. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
  3. Für Brombeeren bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Stadium "Erste Blüten bis etwa 50% der Blüten offen" sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Stadium der zu behandelnden Kultur anzupassen.
  4. Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
  5. Maximal 1 Behandlung pro Kultur und Jahr.
  6. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium "Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte", 4 Pflanzen pro m² sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Stadium der zu behandelnden Kultur anzupassen.
  7. Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.
  8. Für Sommerhimbeeren bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Stadium "Erste Blüten bis etwa 50% der Blüten offen" sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha. Für Herbsthimbeeren bezieht sich die Aufwandmenge auf eine Heckenhöhe von 150 - 170 cm sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Stadium der zu behandelnden Kultur anzupassen.
  9. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10'000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.
  10. Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
  11. SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
  12. SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 3 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus der Wirkstoffgruppe der Anilinopyrimidine (FRAC D1).
  13. Nur in Tankmischung mit Captan 80 % (0.1 %, 1.6 kg/ha) oder Dithianon 70 % (0.03 %, 480 g/ha).
  14. Letzte Behandlung bei Beginn des Farbumschlags, jedoch spätestens Mitte August.
  15. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha (Berechnungsgrundlage).
  16. Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.
  17. Maximal 1 Behandlung pro Kultur.
  18. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
  19. Maximal 2 Behandlungen pro Kultur.
  20. Zur Anzucht von Jungpflanzen und Setzlingen, letzte Anwendung spätestens 14 Tage nach der Pflanzung an den definitiven Standort.
  21. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
  22. SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.


Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..

Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
  • SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.


Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.