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Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung:Signum(Parallelimport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand:02.03.2023)
Bewilligung beendet: Ausverkaufsfrist:15.03.2022,Aufbrauchsfrist:15.03.2023
Produktkategorie: | Ausl. Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
Fungizid
|
BASF AG
|
D-5666 |
Packungsbeilagenummer: | Herkunftsland: | Ausl. Zulassungsnummer: |
7771 | Deutschland | 025483-00 |
Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
Wirkstoff: Boscalid
Wirkstoff: Pyraclostrobin |
26.7 % 6.7 % |
WGWasserdispergierbares Granulat |
Auflagen und Bemerkungen:
- Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
- Für Sommerhimbeeren bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Stadium "Erste Blüten bis etwa 50% der Blüten offen" sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha. Für Herbsthimbeeren bezieht sich die Aufwandmenge auf eine Heckenhöhe von 150 - 170 cm sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Stadium der zu behandelnden Kultur anzupassen.
- SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung dürfen Pflanzenschutzmittel mit einem Wirkstoff der Gruppe der SDHI (succinate dehydrogenase inhibitors) nicht mehr als 1 mal pro Kultur ausgebracht werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene unbehandelte Pufferzone von mindestens 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Ausnahmen sind in den Weisungen der Zulassungsstelle festgelegt.
- Erste Behandlung bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.
- Bewilligt als geringfügige Verwendung nach Art. 35 PSMV (minor use).
- Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr im Abstand von mindestens 2 Wochen.
- Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
- Bei Frühkartoffeln 1 Woche Wartefrist.
- SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 4 Behandlungen pro Kultur mit Produkten aus der Wirkstoffgruppe FRAC Nr.7 (succinate dehydrogenase inhibitors, SDHI) oder FRAC Nr.11 (Strobilurine, QoI-Hemmer).
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
- SP 1Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.