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Auflagen und Bemerkungen:
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.
Handelsbezeichnung: Forum (Parallelimport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 03.09.2024)
Produktkategorie: | Ausl. Bewilligungsinhaber: | Eidg. Zulassungsnummer: |
Fungizid
|
BASF AG
|
D-4556 |
Packungsbeilagenummer: | Herkunftsland: | Ausl. Zulassungsnummer: |
7467 | Deutschland | 034315-00 |
Stoff(e): | Gehalt: | Formulierungscode: |
Wirkstoff:
Dimethomorph
|
13.9 %
150 g/l |
DC Dispergierbares Konzentrat |
A | Kultur | Schaderreger/Wirkung | Dosierungshinweise | Auflagen |
---|---|---|---|---|
W |
Reben |
Falscher Mehltau der Rebe
Teilwirkung: Graufäule (Botrytis cinerea) |
Konzentration: 0.065
% Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August. |
1, 2, 3, 4, 5, 6 |
G |
Gurken |
Falscher Mehltau der Kürbisgewächse
|
Konzentration: 0.1
% Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 3 Tage |
4, 6, 7, 8 |
G |
Kopfsalat |
Falscher Mehltau des Salats
|
Aufwandmenge: 1
l/ha Anwendung: Behandlung bis spätestens 14 Tage nach der Pflanzung. |
6, 9 |
G |
Tomaten |
Kraut- und Fruchtfäule
|
Konzentration: 0.1
% Wartefrist: 3 Woche(n) |
4, 6, 7, 11 |
G |
Tomaten |
Kraut- und Fruchtfäule
|
Konzentration: 0.1
% Wartefrist: 3 Tage |
4, 6, 7, 10 |
G |
Zwiebeln |
Falscher Mehltau der Zwiebel
|
Aufwandmenge: 1
l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) |
6, 7, 12 |
F |
Hopfen |
Falscher Mehltau des Hopfens
|
Konzentration: 0.1
% Wartefrist: 2 Woche(n) |
6, 13, 14, 15 |
F |
Kartoffeln |
Kraut- und Knollenfäule
|
Aufwandmenge: 1
l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) |
6, 11, 16 |
F |
Tabak |
Blauschimmel des Tabaks
|
Aufwandmenge: 1.5
l/ha |
6, 17, 18 |
F |
Tabak |
Blauschimmel des Tabaks
|
Aufwandmenge: 1.5
l/ha Wartefrist: 7 Tage |
6, 19, 20 |
Auflagen und Bemerkungen:
- Nur in Tankmischung mit Folpet LG (0.1%).
- SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 3 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.
- Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium BBCH 71-81 (J-M, Nachblüte) und eine Referenzbrühemenge von 1600 l/ha (Berechnungsgrundlage) oder auf ein Laubwandvolumen von 4500 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Laubwandvolumen anzupassen.
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten.
- Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.
- Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzbrille oder Visier tragen.
- Maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
- In Tankmischung mit 0.015% Stroby.
- In Tankmischung mit 1.6 kg/ha Mancozeb 80 LG oder mit 1.5-2 kg/ha Thiram LG .
- In Tankmischung mit 0.3% Cuproxat flüssig (190 g/l Kupfer).
- In Tankmischung mit 2.5 kg/ha Mancozeb 80 LG oder 1.5 l/ha Rover (500 g/l Chlorothalonil).
- In Tankmischung mit 1.5 l/ha Rover (500 g/l Chlorothalonil).
- Maximal 6 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
- In Tankmischung mit 0.15% Mancozeb 80 LG .
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.
- Behandlungen im Abstand von 7-10 Tagen.
- In Tankmischung mit 2.5 kg/ha Mancozeb 80 LG.
- Maximal 3 Behandlungen pro Kultur und Jahr.
- Bewilligt als geringfügige Verwendung nach Art. 35 PSMV (minor use).
- SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus der Wirkstoffgruppe FRAC Nr. 40.
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.