Handelsbezeichnung: Hector Max (Parallelimport)

Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 03.12.2024)

Produktkategorie: Ausl. Bewilligungsinhaber: Eidg. Zulassungsnummer:
Herbizid
Corteva Agriscience Germany GmbH
A-5305
Packungsbeilagenummer: Herkunftsland: Ausl. Zulassungsnummer:
8080 Österreich 3274-901
Stoff(e): Gehalt: Formulierungscode:
Wirkstoff: Dicamba
Wirkstoff: Nicosulfuron
Wirkstoff: Rimsulfuron
55 %
9.2 %
2.3 %
WG Wasserdispergierbares Granulat
Anwendungen
A Kultur Schaderreger/Wirkung Dosierungshinweise Auflagen
F Mais
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Teilwirkung:
Gemeine Quecke
Aufwandmenge: 220 - 440 g/ha
Anwendung: Nachauflauf.
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7


Auflagen und Bemerkungen:
  1. SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.
  2. Mit 0.3l/ha DuPont Trend (W 5679). Oder mit 0.3l/ha Exell (W 2774). Oder mit 0.75l/ha Gondor (W 6326).
  3. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
  4. Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille + Atemschutzmaske (P3) tragen.
  5. SPe 1 - Zum Schutz von Grundwasser nicht mehr als 60 g des Wirkstoffs Nicosulfuron pro ha auf der gleichen Parzelle innerhalb von 2 Jahren anwenden.
  6. SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
  7. Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.


Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette..

Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
  • SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
  • SPe 2 Zum Schutz von Grundwasser nicht in Grundwasserschutzzonen (S2 und Sh) ausbringen.


Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet nicht, dass sich das Produkt im Verkauf befindet.